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02.08.2010 - Nachbarschaftsfragen

Hinterlieger hat ein Notwegerecht

Hinterlieger hat ein Notwegerecht
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Immer öfter werden große Grundstücke nachträglich geteilt. Dabei entstehen häufig Hinterliegergrundstücke, die keinen Zugang zur öffentlichen Straße mehr haben. Wer ein solches Grundstück besitzt, der hat ein so genanntes Notwegerecht. Das bedeutet, er kann vom Nachbarn verlangen, die Verbindung zum öffentlichen Weg über dessen Grund führen zu dürfen. Dafür muss der Besitzer des Hinterliegergrundstücks dem Vordermann eine so genannte Notwegrente zahlen. Meist braucht der Hinterlieger aber mehr als nur einen schmalen Fußweg, der ihm als Notwegerecht zusteht. Um sein Haus bequem zu erreichen, benötigt er eine Zufahrt. Das verlangt allein auch der Brandschutz. Der VPB rät deshalb, mit dem Nachbarn einen entsprechenden Zuweg auszuhandeln und diese Regelung nicht nur mündlich zu vereinbaren, sondern auch im Grundbuch festschreiben zu lassen. Dann gilt das Wegerecht auch dann noch, wenn der Nachbar das Haus einmal verkauft und sich der Nachfolger vielleicht nicht mehr an alte Absprachen erinnert oder gebunden fühlt.

Quelle: Verband Privater Bauherren e.V.