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23.07.2010 - Facility Management

ARGE muss auch für verzögert eingereichte Abrechnung aufkommen

ARGE muss auch für verzögert eingereichte Abrechnung aufkommen
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Wenn ein Mieter, der Hartz IV bezieht, seine Nebenkostenabrechnung mit Verzögerung bei der ARGE einreicht, muss diese trotzdem dafür aufkommen. Nachdem der Mieter, der Leistungen für Unterkunft, Heizung etc. von der ARGE bezog, erst mit einiger zeitlicher Verzögerung die Abrechnung dort vorlegte, wollte die ARGE die Kosten für eine daraus resultierende Nachzahlung nicht übernehmen. Der Mieter klagte dagegen und bekam vom Bundessozialgericht Recht (BSG, Urteil v. 22.3.2010, B 4 AS 62/09). Da sich der vom Mieter gestellte Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch auf den Bedarf bezieht, der sich erst während des Leistungsbezugs ergibt, stellt die Nachzahlung keine vom ursprünglichen Antrag nicht erfasste Leistung dar. Die ARGE muss für diesen Bedarf aufkommen, auch wenn die Abrechnung mit Verzögerung eingereicht wird. ?