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29.06.2010 - Mieten & Vermieten

Auch mündliche Absprachen bzgl. Wohnfläche gültig

Auch mündliche Absprachen bzgl. Wohnfläche gültig
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Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Vereinbarungen über die Wohnfläche auch mündlich vor Abschluss des Mietvertrages getroffen werden können. Demnach kann eine Abweichung von der vereinbarten Fläche trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung rechtswidrig sein (AZ VIII ZR 256/09).Im vorliegenden Fall stellte eine Mieterin fest, dass ihre gemietete Wohnfläche kleiner war als vereinbart und verlangte Mietrückzahlungen. Da im Vertrag keine Angaben zur Wohnfläche zu finden waren, weigerte sich der Vermieter die Summe zu zahlen. Die Richter gaben nun der Mieterin recht und begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Wohung unter anderem in der Zeitung zuvor mit "ca. 76 Quadratmetern" angeboten worden war.Da die Wohnung jedoch lediglich 53,25 Quadratmeter groß ist, weicht sie mehr als 10 Prozent von der angegebenen Fläche ab und kann nach § 536 BGB beanstandet werden. Dies gilt auch, wenn der Vertrag keine Angaben zur Wohnfläche enthält und die Parteien sich vorher stillschweigend geeinigt haben. ?