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09.04.2010 - Mieten & Vermieten

Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturregelung

Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturregelung
© Deutscher Mieterbund e.V.
Der Deutsche Mieterbund (dmb) teilte aktuell mit, dass Vermieter laut Urteil des Bundesgerichtshofes (BHG) bei Sozialwohnungen einen Zuschlag zur so genannten Kostenmiete fordern dürfen, wenn die Regelung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam ist und sie Renovierungsarbeiten selbst vornehmen müssen (AZ BGH VIII ZR 177/09)."Die Entscheidung ist problematisch, weil sie Mieter in Sozialwohnungen schlechter stellt und anders behandelt als Mieter frei finanzierter Wohnungen", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das BGH-Urteil. Mieter in Sozialwohnungen, die in ihrem Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel haben, müssten laut dmb jetzt mit spürbaren Mieterhöhungen rechnen.Der dmb empfiehlt, dass Mieter mit Hilfe ihres Mietervereins genau prüfen sollten, ob sie sich auf die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturregelung berufen oder nicht. Möglicherweise könnte es für sie günstiger sein, die Schönheitsreparaturregelung im Einverständnis mit dem Vermieter zu ändern.?