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22.02.2010 - Mieten & Vermieten

Anspruch auf Mängelbeseitigung kann nicht verjähren

Anspruch auf Mängelbeseitigung kann nicht verjähren
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem aktuellen Urteil, dass ein Anspruch auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit nicht verjähren kann (VIII ZR 104/09).Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin im Jahr 2002 ausreichenden Schallschutz für die über ihr liegende Dachgeschosswohnung gefordert. Bereits seit 1959 mietete sie die Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Nach einem Mietwechsel verzichtete die Mieterin zunächst auf ihre Forderung, kam im Jahr 2006 jedoch wieder auf ihre Forderung zurück. In einem Beweissicherungsverfahren wurde 2007 schließlich ein unzureichender Schallschutz festgestellt.Der BGH gab nun aktuell ebenfalls der Mieterin recht. Die Begründung: Sie ist im Gebrauch der Wohnung durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt und kann daher einen angemessenen Schallschutz verlangen. Dieser Anspruch ist als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietdauer unverjährbar.?