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13.01.2017 - Leben & Wohnen

Ausnahme beim Winterdienst:
Nicht jedes Glatteis muss beseitigt werden

Ausnahme beim Winterdienst: Nicht jedes Glatteis muss beseitigt werden
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Grundsätzlich gilt bei Glatteis: Grundstückseigentümer müssen ihre Verkehrssicherungspflicht einhalten und dafür Sorge tragen, dass Stolperfallen und Gefahrenstellen beseitigt werden. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hat allerdings gezeigt, dass nicht jede Stelle mit Glatteis entdeckt werden muss (AZ 2 U 8/07). Im vorliegenden Fall hatte eine Zeitungszustellerin geklagt, da sie am frühen Morgen auf Glatteis ausgerutscht war und sich schwere Verletzungen zugezogen hatte. Der Verkehrssicherungspflichtige hatte ihrer Ansicht nach dafür sorgen müssen, dass die Anliegerstraße frei von Eis und Schnee ist. Sie verlangte Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Brandenburg lehnte die Klage allerdings ab. Zwar sei der Winterdienst grundsätzlich zu erfüllen, jedoch war in diesem Fall die Glatteisstelle lediglich einen Meter breit und die Ortung und Beseitigung dem Grundstückseigentümer nicht zumutbar.