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17.03.2016 - Immobilienkauf

VPB:
Wer eine Wohnung ersteigert, haftet mit der Gemeinschaft

VPB: Wer eine Wohnung ersteigert, haftet mit der Gemeinschaft
© fotolia.de / Klaus Wagenhaeuser
Seit der Wohnungsmarkt in vielen Ballungsgebieten so gut wie leer gefegt ist, interessieren sich viele, die eine Eigentumswohnung suchen, auch für Zwangsversteigerungen. Auf den ersten Blick scheinen die Angebote günstig, die Risiken überschaubar – was soll bei 60 Quadratmetern Wohnfläche schon schiefgehen, fragen sich Interessierte? Einiges kann passieren, weiß der Verband Privater Bauherren (VPB), denn die Wohnung ist ja nur ein Teil des ersteigerten Pakets. Wer eine Wohnung ersteigert, der kauft sich damit nicht nur das Sondereigentum "Wohnung", sondern auch die Teilhaberschaft an der gesamten Wohnungsanlage. Dabei ist das Gemeinschaftseigentum in der Regel erheblich größer, als das Sondereigentum, gibt der VPB zu bedenken. Ob eine Wohnung ein Schnäppchen ist, das hängt also auch davon ab, in welchem Zustand die gesamte Immobilie ist. Wer sich für eine Eigentumswohnung interessiert sollte unbedingt vorab die Anlage mit dem unabhängigen Sachverständigen besichtigen. Dem Experten fallen Sanierungsstaus schnell auf. Der zweite Besuch gilt dem Verwalter. Der weiß, welche Arbeiten die Gemeinschaft plant und ob sie das Geld angespart hat oder eine Sonderumlage fällig wird. Je nachdem kann das hohe Folgekosten nach sich ziehen, denn sobald der Käufer den Zuschlag bei der Zwangsversteigerung bekommt, gehört er zur Gemeinschaft und muss sich beispielsweise an allen danach fällig werdenden Baumaßnahmen finanziell beteiligen. Sollte sein Wohnungsvorgänger der Gemeinschaft noch Rücklagen oder Sonderumlagen schulden, muss der neue Eigentümer diese nicht übernehmen, es sei denn, sie sind grundbuchlich abgesichert und müssen nach den Zuschlagsbedingungen übernommen werden. Er ist erst ab dem Zeitpunkt des Zuschlags finanziell in der Pflicht.