News-Archiv:

07.01.2016 - Leben & Wohnen

Welchen Bereich darf eine Überwachungskamera erfassen?

Welchen Bereich darf eine Überwachungskamera erfassen?
© Fotolia.de / nmann77
Eine Hauseigentümerin aus München hatte Probleme mit der Videoüberwachung des Nachbargrundstückes und verlangte per Klage vor dem AG München die Entfernung der Überwachungskamera (AZ 191 C 23903/14). Nachdem der Nachbar den Täter, der ein Fenster an seinem Haus mutwillig beschädigt hatte, nicht festellen konnte, brachte er am Dachgauben-Fenster eine Videokamera an, die auch den Schutz der Garten-Modelleisenbahn im Wert von rund 8.000 Euro sicherstellen sollte. Die Kamera filmte den Eingangsbereich des Grundstückes und einen schmalen Gehwegstreifen davor. Das Anbringen der Kamera hatte der Nachbar mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion abgestimmt. Das Gericht wies die Klage auf Entfernung der Kamera ab, denn das Interesse des Nachbarn, sein Eigentum zu schützen, überwiege in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht der klagenden Eigentümerin. Zudem sei der Erfassungsbereich vom Landesamt für Datenschutzaufsicht als vertretbar erachtet worden. Auch die bereits erfolgten Sachbeschädigungen müssten berücksichtigt werden. Hinzu kam außerdem, dass beide Parteien bereits in der Vergangenheit wegen der Verwendung von Streusalz, dem Anbringen eines Sichtschutzgitters, dem Pflanzenzuschnitt und Grenzüberbau gestritten hatten. Diese Rechtsstreitigkeiten rechtfertigten laut AG München jedoch nicht die Angst einer Partei, in den Überwachungsbereich mit aufgenommen zu werden. Die theoretische Möglichkeit vom Nachbarn überwacht zu werden reiche nicht aus, von einer Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu sprechen.