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10.09.2015 - Mieten & Vermieten

Graffiti stellen normalerweise keinen Mangel dar

Graffiti stellen normalerweise keinen Mangel dar
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Der Mieter einer Wohnung in einem Berliner Haus mit mehreren großflächigen Graffiti an der Fassade empfand diese als einen Mangel an der Mietsache und forderte vom Vermieter (der in zuvor auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung verklagt hatte) per Widerklage die Entfernung der Graffiti. Der Vermieter ließ während des Prozesses die Fassade streichen, woraufhin der Mieter den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärte. Der Vermieter sah das anders und widersprach mit der Begründung, dem Mieter habe kein Anspruch auf Entfernung der Graffiti zugestanden. Der Vermieter erhielt vom AG Berlin-Mitte Recht. Bei Graffiti handelt es sich nicht um einen Mangel der Mietsache, eine besondere Beschaffenheit der Fassade war weder offiziell noch stillschweigend getroffen worden und es war auch keine Luxusimmobilie oder eine, die der Mieter zu repräsentativen Zwecken gemietet hatte. Da außerdem keine direkte Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung durch die Graffitit erkennbar war, konnte der Mieter vom Vermieter allein aufgrund der Unansehnlichkeit der Fassade keine Mängelrechte geltend machen (AZ 7 C 43/14).