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30.04.2015 - Immobilienkauf

Strenge Auflagen aber auch Steuervorteile für Häuser unter Denkmalschutz

Strenge Auflagen aber auch Steuervorteile für Häuser unter Denkmalschutz
© Fotolia.de / peshkova
Häuser unter Denkmalschutz sind meist architektonische Schmuckstücke. Damit ihre historische Substanz erhalten bleibt, gelten für Eigentümer denkmalgeschützter Häuser jedoch strenge Auflagen. Bei einer frühzeitigen Abstimmung mit den Behörden winken jedoch auch Steuervorteile. Rund eine Million unter Denkmalschutz stehender Immobilien gibt es in Deutschland. Wer eine davon erwirbt, geht die Verpflichtung ein, sie zu erhalten und muss sich jede Veränderung von der Denkmalschutzbehörde genehmigen lassen - vom Einbau einer Badewanne bis zur neuen Farbe für die Fassade. Der Denkmalschutz liegt in der Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes und wird entsprechend unterschiedlich gehandhabt. Vor dem Kauf einer Denkmalschutz-Immobilie sollte der erste Weg deshalb zur unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt oder Gemeinde führen, um sich zum Beispiel den Denkmalschutz bestätigen oder die Notwendigkeiten von Bauarbeiten genehmigen zu lassen. Um so viel historische Substanz wie möglich zu erhalten und so wenig wie möglich am äußeren Erscheinungsbild zu ändern, dürfen zum Beispiel Fachwerkfassaden nicht von außen gedämmt werden. Gleichzeitig sind Besitzer von Baudenkmälern allerdings vom Energieausweis befreit. Die Sorge, dass denkmalgeschützte Häuser damit Energie verschleudern, ist jedoch meist unbegründet, denn ihre in der Regel dicken Wände speichern Wärme hervorragend und Kastenfenster schlucken den Schall. Über eines sollten sich Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien klar sein: Vernachlässigen sie die Bauauflagen, drohen hohe Bußgelder oder im schlimmsten Fall sogar die Enteignung. Darüber hinaus kann die Denkmalschutzbehörde darauf bestehen, nicht genehmigte Änderungen rückgängig zu machen. Wer sich hier vorher den kostenlosen Rat des von der Behörde vermittelten Denkmalpflegers holt, beugt vor. Zwar ist die Bürokratie unumgänglich und die Instandhaltung im Vergleich zu gewöhnlichen Wohnhäusern höher, jedoch können Eigentümer, die eine denkmalgeschützte Immobilie selbst bewohnen, die Ausgaben für jede Restaurierung steuerlich geltend machen. Zu neun Prozent vom ersten bis zum achten Jahr und zu sieben Prozent vom neunten bis zum zwölften Jahr lassen sich die Sanierungskosten abschreiben.