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27.04.2015 - Immobilienkauf

Eigentümerversammlung richtig einberufen

Eigentümerversammlung richtig einberufen
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In diesen Tagen flattert sie wieder in die Briefkästen der Wohnungseigentümer: die Einberufung der Eigentümerversammlung. Wenn dabei Fehler auftreten, kann dies zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen, die während der Versammlung gefasst wurden. Wenigstens einmal jährlich muss vom Verwalter eine Eigentümerversammlung einberufen werden. Existiert kein Verwalter, muss sich der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates darum kümmern, gibt es auch keinen Beirat, erfolgt die Einberufung durch die Wohnungseigentümer. Dabei wird ein Wohnungseigentümer vom Gericht zur Einberufung der Eigentümerversammlung festgelegt. Zwei Wochen beträgt die Einberufungsfrist laut § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG und im Einladungsschreiben sollten enthalten sein: vollständiger Name und Anschrift des Verwalters vollständiger Name und Anschrift des Empfängers genaue Benennung der WEG, für welche die Versammlung einberufen wird mit Angabe von Ort und Straße genaue Angabe des Versammlungsortes Datum und Uhrzeit der Versammlung Tagesordnung In der Tagesordnung müssen alle in der WEG zur Beschlussfassung zu stellenden Sachverhalte aufgeführt und der Beschlussgegenstand in einem entsprechenden Antrag hinreichend bezeichnet sein. Die Ausgestaltung der Tagesordnung übernimmt in der Regel der Verwalter, der sich dabei eng mit dem Verwaltungsbeirat abstimmt. Wollen einzelne Miteigentümer weitere Tagesordnungspunkte ergänzen, müssen sie diese rechtzeitig beim Verwalter beantragen. Um hier genug Zeit einzuräumen, empfiehlt sich eine Erweiterung der Einladungsfrist auf vier statt zwei Wochen. Die Beschlussgegenstände müssen stichwortartig in der Tagesordnung aufgeführt sein und aus ihrer Beschreibung muss deutlich werden, welches Thema zur Diskussion steht und dass dazu gegebenenfalls ein Beschluss gefasst werden soll. Der Tagesordnungspunkt "Sonstiges" ist zwar sehr beliebt, jedoch kritisch, denn darin gefasste Beschlüsse können angefochten werden, weil sie nicht hinreichend bezeichnet sind. Zur Eigentümerversammlung einzuladende Personen sind alle Stimmberechtigten, also bis auf den Nießbraucher: Wohnungseigentümer, Insolvenz-, Zwangs- und Nachlassverwalter sowie Testamentsvollstrecker. Je nach Einzelfall müssen eventuell weitere Personen eingeladen werden.