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11.08.2014 - Nachbarschaftsfragen

Sonderumlage:
Zweifelhafter Beschluss kann wiederholt werden

Sonderumlage: Zweifelhafter Beschluss kann wiederholt werden
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Bestehen nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung Zweifel an der Wirksamkeit des Wirtschaftsplanes, kann er durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden. Für einen Beschluss über eine Sonderumlage ist dies ebenfalls möglich, wie der Bundesgerichtshof entschied (AZ V ZR 168/13). Um in Brandschutzmaßnahmen zu investieren, hatten Wohnungseigentümer im März 2007 in der Eigentümerversammlung entschieden, eine Sonderumlage anzusetzen. Im Mai 2008 folgte eine weitere Sonderumlage für geplante Sanierungsarbeiten. Mit Ausnahme eines Eigentümers zahlten alle ihre Anteile an den beschlossenen Sonderumlagen, und die Maßnahmen wurden realisiert. Anschließend klagte die Eigentümergemeinschaft gegen den säumigen Eigentümer, wobei jedoch das zuständige Landgericht die Beschlüsse zu den Sonderumlagen aufgrund mangelnder Bestimmtheit für nichtig erklärte. Diese Entscheidung nahmen die Eigentümer zum Anlass, im Mai 2010 ein weiteres Mal die Erhebung der Sonderumlagen zu beschließen, wogegen sich der Eigentümer, der die Zahlung schon zuvor verweigert hatte, mit einer Anfechtungsklage wehrte. Der BGH entschied zugunsten der anderen Wohnungseigentümer. Indem das Landgericht die zuerst gefassten Beschlüsse im Hinblick auf die Zahlungsklage als nichtig eingestuft hatte, mussten die Wohnungseigentümer davon ausgehen, dass ihre Sonderumlagen-Zahlungen einer Rechtsgrundlage entbehrten und durften dies durch der Sache nach inhaltsgleiche Beschlüsse beheben.