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02.06.2014 - Immobilienkauf

Wohnungseigentümer, die Prozess gewinnen, müssen sich an Kosten beteiligen

Wohnungseigentümer, die Prozess gewinnen, müssen sich an Kosten beteiligen
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Stellt eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich Beitrags- oder Schadensersatzansprüche, haben die daraus resultierenden Prozesskosten alle Wohnungseigentümer zu tragen - auch der Wohnungseigentümer, der den Prozess gewinnt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (AZ V ZR 168/13). Ein Wohnungseigentümer war von der WEG auf Zahlung einer Sonderumlage verklagt worden, wobei die Klage jedoch abgewiesen und der Gemeinschaft die Kosten für den Prozess auferlegt wurden. Diese wurden dann in der Jahresabrechnung 2009 auf alle Wohnungseigentümer umgelegt, woraufhin der Eigentümer, der den Prozess gewonnen hatte, Anfechtungsklage gegen die Abrechnung erhob. Der BGH wies die Anfechtungsklage im vorliegenden Fall aufgrund der Zugehörigkeit des obsiegenden Wohnungseigentümers zur klagenden Eigentümergemeinschaft ab, ließ jedoch offen, ob Prozesskosten einer Eigentümergemeinschaft generell von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich aufgebracht werden müssen, da diesbezüglich unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen.