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14.04.2014 - Immobilienkauf

BGH:
Schadensersatz beim Grundstückskauf nicht unbegrenzt möglich

BGH: Schadensersatz beim Grundstückskauf nicht unbegrenzt möglich
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Wer ein Grundstück kauft und im Nachhinein Mängel feststellt, hat keinen unbegrenzten Anspruch auf Schadensersatz. Zu diesem Schluss kommt der Bundesgerichtshof (AZ V ZR 275/12). Nach dem Kauf eines Grundstückes inklusive Mietshaus zum Preis von 260.000 Euro hatte die Käuferin den Befall mit echtem Hausschwamm festgestellt und daraufhin von den Verkäufern Schadensersatz gefordert. Im ersten Gerichtsverfahren wurde der Käuferin ein Schadensersatz von 135.000 Euro zugesprochen, der auch den Ausgleich des Minderwertes beinhaltete. Auch den weiteren durch den Hausschwamm verursachten Schaden sollten die Verkäufer ersetzen. Nach weiteren Sanierungsmaßnahmen forderte die Käuferin zusätzlichen Schadensersatz im Wert von rund 500.000 Euro. Ohne Hausschwammbefall betrüge der Wert des Objektes mindestens 600.000 Euro, durch den Befall rund 507.000 Euro. Während das Kammergericht der Forderung nach diesem zusätzlichen Schadensersatz stattgab, hob der BGH das Urteil wieder auf und verwies den Fall an das Kammergericht zurück. Zwar habe der Käufer prinzipiell Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Mängelbeseitigung. Wenn diese jedoch unverhältnismäßig hoch seien, werde der Anspruch auf den durch die Mängel bedingten Minderwert begrenzt, um den Verkäufer zu schützen. Als unverhältnismäßig hoch sieht der BGH die Kosten dann an, wenn sie den mangelfreien Verkehrswert des Grundstücks oder das Zweifache des mangelbedingten Minderwerts übersteigen. Das zuständige Kammergericht muss nun weitere Aufklärung vornehmen.